
Allgemeine Geschäftsbedingungen für freiberufliche Übersetzer
Diese Geschäftsbedingungen für freiberufliche Übersetzer gelten für alle Unternehmen der Transline Gruppe, die keine individuellen Geschäftsbedingungen bekanntgegeben haben. Freiberufliche Übersetzer werden gebeten, bei demjenigen Unternehmen der Transline Gruppe, für das sie arbeiten werden, nachzufragen, ob von den hier abgedruckten Geschäftsbedingungen abweichende Regelungen gelten.
Stand vom 1. Mai 2000. Die auf dieser Website bekanntgegebenen allgemeinen Geschäftsbedingungen können zukünftigen kurzfristigen Änderungen unterliegen. (Lesen Sie hierzu bitte auch die Nutzungsbedingungen zu dieser Website.)
Allgemeine Geschäftsbedingungen für freie Mitarbeiter
Transline bezieht sich auf dasjenige Unternehmen der Transline Gruppe, das die jeweilige vertragliche Übereinkunft mit dem Übersetzer trifft.
- Diese Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Auftragsabwicklung mit freien Mitarbeitern, auch wenn beim einzelnen Auftrag nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird. Durch die Annahme eines Auftrages wird zwischen dem/der freie/n Mitarbeiter/in und Transline ein Werkvertrag geschlossen. Die Annahme eines Auftrages begründet in keinem Fall einen Dienstleistungsvertrag, ein Beschäftigungsverhältnis i.S. des Arbeitsrechtes oder einen Vertretervertrag.
- Das Transline - Auftragsblatt ist Bestandteil des Werkvertrages und legt seinen Leistungsumfang fest. Der/die freie Mitarbeiter/-in verpflichtet sich, alle Arbeiten genau nach den Anweisungen von Transline und/oder deren Auftraggeber durchzuführen. Der/die freie Mitarbeiter/-in verpflichtet sich, mitgeliefertes Informationsmaterial für die Übersetzung und Formatierung zu verwenden.
- Im Zuge des Auftrags erarbeitete Translation Memory Dateien, Terminologie und andere auftragsbezogene Daten werden Transline mit den zur Erfüllung bestimmten Leistungen übergeben. Urheberrechte entstehen aus der Erfüllung des Werkvertrags nicht. Sofern anderweitig Urheberrechte entstehen sollten, werden sämtliche Nutzungsrechte daran auf Transline übertragen und sind mit Ausgleich der Lieferantenrechnung uneingeschränkt abgegolten.
- Die im Werkvertrag vereinbarten Termine sind ein wesentliches Element des Vertrages mit Transline und genau einzuhalten. Bei Terminüberschreitung, die der Mitarbeiter zu verantworten hat, ist Transline nicht mehr zur Abnahme der Leistung verpflichtet. Darüber hinaus kann Transline für den Schaden gegebenenfalls Ersatz verlangen, der nachweislich aus der Terminüberschreitung entstanden ist. Kann ein vereinbarter Termin oder die vereinbarte Qualität nicht eingehalten werden, ist Transline bei Erkennen dieses Umstandes zu informieren, auch wenn der/die freie Mitarbeiter/-in dies nicht fahrlässig oder schuldhaft zu vertreten hat. Der/die freie Mitarbeiter/-in verpflichtet sich, alle erforderlichen Maßnahmen der Transline zum Sicherstellen der Qualität und des Termins zu dulden.
- Die Leistungsvergütung richtet sich nach der jeweils gültigen Honorarliste der Transline für freie Mitarbeiter oder wird bei Eintritt in den Werkvertrag gesondert schriftlich vereinbart. Die Honorare werden von Transline vier Wochen nach dem Eintreffen der Rechnung des/der freien Mitarbeiters /-erin bezahlt.
- Der/die freie Mitarbeiter/-in verpflichtet sich durch den Abschluß des Werkvertrags, die von Transline gezahlten Bruttohonorare nach den gesetzlichen Bestimmungen zu versteuern. Freie Mitarbeiter/-innen, die für die Mehrwertsteuer optiert haben, erhalten das Honorar zuzüglich der gesetzlichen MWSt.
- Mit der Auftragsannahme verpflichtet sich der/die freie Mitarbeiter/-in zur Geheimhaltung der ihm/ihr durch die vertragliche Leistung bekannt werdenden Informationen. Besteht zwischen Transline und ihren Kunden eine gesonderte Geheimhaltungsvereinbarung, so verpflichtet sich der/die freie Mitarbeiter/-in, diese für sich ebenfalls rechtswirksam zu unterzeichnen. Im Falle eines Verstoßes gegen die Geheimhaltungsverpflichtung haftet der/die freie Mitarbeiter/-in gegenüber der Transline in vollem Umfang.
- Die vertraglichen Leistungen werden mängelfrei in vereinbartem Umfang an Transline geliefert. Bei Mängeln verpflichtet sich der/die freie Mitarbeiter/-in auf eigene Kosten zur Nachbesserung innerhalb der ihm/ihr von Transline gesetzten verkehrsüblichen Frist. Ist eine Nachbesserung innerhalb dieser Frist aus zeitlichen und/oder sachlichen Gründen nicht möglich, ist Transline berechtigt, auf Kosten des/der freien Mitarbeiters/-in die erforderliche Qualität herzustellen.
- Ist eine erbrachte Leistung aus dem Werkvertrag zur Auslieferung an den Kunden nicht geeignet und eine Nachbesserung termingerecht nicht möglich, kann Transline innerhalb von 6 Monaten nach Erbringung der Leistung die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen, oder wenn der freie Mitarbeiter den Mangel zu vertreten hat, Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Weitere Schadenersatzansprüche sind damit nicht ausgeschlossen.
- Der/die freie Mitarbeiter/-in sichert Transline strengsten Kundenschutz zu, insbesondere Geheimhaltung über das, was den freien Mitarbeitern im Rahmen ihrer Tätigkeit über die Kunden von Transline bekannt geworden ist. Bei nachgewiesenen Verstößen gegen den Kundenschutz kann Transline neben einer Vertragsstrafe Schadenersatzansprüche geltend machen.
- Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen und den zwischen Transline und den freien Mitarbeitern/-innen zustande kommenden Verträgen sind die für Reutlingen zuständigen Gerichte, sofern dem nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen oder eine anders lautende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
- Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen. Die Vertragsparteien vereinbaren, eine unwirksame durch eine in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis gleichwertige Bestimmung zu ersetzen.

